Das
Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden" durch die Wörter „ist für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden" ersetzt.
- 2.
- § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.
- 3.
- § 42b Absatz 2 Satz 2 und 6 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 46 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder" gestrichen.
- 5.
- § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);".