Das
Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „70 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden."
Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 321