Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für Zuwendungsempfänger nach Absatz 1 Satz 2 ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig" eingefügt.
- 2.
- § 84 Absatz 2d wird wie folgt gefasst:
„(2d)
§ 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387