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Artikel 10 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3c werden die folgenden Absätze 3d und 3e eingefügt:„(3d) Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn ein aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe resultierender Aufwand die Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert hat und
- 1.
- der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er
- a)
- den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und
- b)
- die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet
- 2.
- soweit der seitens des Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.
(3e) Es handelt sich regelmäßig um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, wenn- 1.
- eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird oder
- 2.
- eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.
- b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3c und 5" durch die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3e und 5" ersetzt.
- 2.
- Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
- 1.
- für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
- 2.
- für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024."
Zitierungen von Artikel 10 Wachstumschancengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaChaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 21 AStG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... Gesetzes entstanden ist. (1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 14 JStG 2024 Änderung des Außensteuergesetzes
... 21 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1a werden die ...
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