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Artikel 12 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt."
- 2.
- § 138 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen."
- 3.
- § 138a Absatz 8 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 12 Wachstumschancengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaChaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 12 , 20, 31 und 32 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Die Artikel ...
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