Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)
§ 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt."
- 2.
- § 138 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen."
- 3.
- § 138a Absatz 8 wird aufgehoben.
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24