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Artikel 21 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)
Artikel 21 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Rahmen eines" die Wörter „in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten" eingefügt und wird nach dem Wort „verwirklicht" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,".
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Zitierungen von Artikel 21 Wachstumschancengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaChaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 WaChaG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16376/a309901.htm