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Artikel 30 - Wachstumschancengesetz (WaChaG k.a.Abk.)
Artikel 30 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird folgender Dreiundfünfzigster Abschnitt angefügt:
- „Dreiundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz
Artikel 92
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 30 Wachstumschancengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 WaChaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaChaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 3 2. DWDGÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108 ) geändert worden ist, wird folgender Vierundfünfzigster Abschnitt angefügt: ...
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