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Änderung § 43 KCanG vom 26.06.2024

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§ 43 KCanG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2024 geltenden Fassung
§ 43 KCanG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Evaluation des Gesetzes


(1) 1 Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. 2 Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. 2 Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. 3 Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. 4 Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. 5 Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen. 6 Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.

(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle:

1. die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben,

2. die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen,

3. die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten,

4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen.

(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.