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Abschnitt 5 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Kapitel 4 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
Abschnitt 5 Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen
§ 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.
§ 25 Selbstkostendeckung
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.
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