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Abschnitt 1 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)


Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen

Abschnitt 1 Strafvorschriften

§ 34 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1

a)
mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,

b)
insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder

c)
mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,

2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2

a)
mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder

b)
Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,

3.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,

4.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,

5.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,

6.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,

7.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,

8.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,

9.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,

10.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,

11.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,

12.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12

a)
mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder

b)
mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,

13.
entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,

14.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,

15.
ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder

16.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,

2.
durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,

3.
als Person über 21 Jahre

a)
eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder

b)
ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder

4.
eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,

2.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,

3.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

4.
eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.




§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe



1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

2War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3§ 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


§ 35a Absehen von der Verfolgung



(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.