Tools:
Update via:
Änderung § 25 MedCanG vom 26.06.2024
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des MedCanGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 MedCanG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2024 geltenden Fassung | § 25 MedCanG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken a) anbaut, b) herstellt, c) einführt oder ausführt, d) abgibt, e) sonst in den Verkehr bringt, f) sich verschafft, g) erwirbt oder h) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt, | |
(Text alte Fassung) 4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, | (Text neue Fassung) 4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder |
5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durchführt. | |
(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und h und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter | (2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und g und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter |
1. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt: a) 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder b) insgesamt 60 Gramm, 2. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erwirbt: a) 25 Gramm am Tag, b) 50 Gramm im Kalendermonat oder 3. nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist der Versuch strafbar. (4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h oder Nummer 5 gewerbsmäßig handelt, 2. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, 3. als Person über 21 Jahre a) eine in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe d genannte Handlung begeht und dabei Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f oder Buchstabe g genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder 4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt, 2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c bis e oder Buchstabe h genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, 3. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 4. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, f oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16378/al197626-0.htm