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§ 15 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)


Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb

§ 15 Abgabe und Erwerb



Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.