§ 15 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb
§ 15 Abgabe und Erwerb

Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb

§ 15 Abgabe und Erwerb


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.



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