§ 15 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb
§ 15 Abgabe und Erwerb
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.
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