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§ 27 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Kapitel 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften
§ 27 Bußgeldvorschriften
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
- a)
- mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
- b)
- insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
- 4.
- ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,
- 5.
- entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 9.
- entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 10.
- entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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