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Änderung § 6 LuftVZO vom 12.07.2008
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§ 6 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 6 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Umfang der Zulassung | |
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler, 3. Luftschiffe, 4. Motorsegler, 5. Segelflugzeuge, 6. bemannte Ballone, 7. Luftsportgeräte, | |
(Text alte Fassung) 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg, | (Text neue Fassung) 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm, 8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie 'zulassungspflichtig' nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden, |
9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist. | |
(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu 150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. | (2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. |
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