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Änderung § 12 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 12 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 12 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vorläufige Verkehrszulassung


(Text alte Fassung)

(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.

(2) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnisses erfolgen.

(3)
§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.

(2) 1 Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. 2 Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. 3 Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

(3) 1 Die
vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. 2 Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 3 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.

(4)
§ 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(heute geltende Fassung)