Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 82 LuftVZO vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung 15. LuftVGÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 82 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 82 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Zustimmung, Rücknahme und Widerruf


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation widerrufen werden.