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Änderung Anlage 4 LuftVZO vom 12.07.2008

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Anlage 4 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 4 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (aufgehoben)


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Einsatzbereich |
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung

Erlaubnis | Gesundheitliche Tauglichkeit | Alter | Erfahrung | Eignungsprüfung für die be-
sondere Anerkennung *)
– Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
des Staates, in dem die Gültig -
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
– Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6)

1. Gewerblicher Luft-
verkehr mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) Verantwortlicher
Luftfahrzeugführer
(PIC) | a) ATPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) ATPL-A | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenommen
mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) PIC | a) CPL-A
(mit IR) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.000 Std. als PIC auf Flug-
zeugen im gewerblichen
Luftverkehr seit Erlangung
der IR | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-A
(mit IR) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.000 Std. im gewerblichen
Luftverkehr | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

3. a) Arbeitsflüge mit
Flugzeugen
(ausgenommen
Schulungsflüge) | a) CPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen
herkömmlicher Bauart, davon
200 Std. auf solchen Arbeits-
flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird, einschl. 50 Std.
einschlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten | a) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

b) Arbeitsflüge mit
Hubschraubern
(ausgenommen
Schulungsflüge und
Einsätze über See) | b) CPL-H | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 700 Std. als PIC auf Hub-
schraubern, davon 200 Std. auf
solchen Arbeitsflügen, für die
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. einschlä-
gige Flugerfahrung in den letz-
ten 12 Monaten | b) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze über
See mit Hubschraubern | | | | |

a) PIC | a) ATPL-H
(mit IR, falls
IFR- Flüge
erforder-
lich) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf solchen
Flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird. Falls IR erforder-
lich, 500 Std. Flugerfahrung
seit Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-H
(mit IR, falls
IFR-Flüge
erforder-
lich) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. auf solchen Flügen,
für die die Anerkennung bean-
tragt wird. Falls IR erforderlich,
500 Std. Flugerfahrung seit
Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator


IR = Instrument rating.

*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen. Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.