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Änderung § 26a LuftVZO vom 24.09.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung
§ 26a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 26a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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