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Änderung § 23 LuftVZO vom 01.02.2009
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§ 23 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 23 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 23 Mindestalter | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt 1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, 2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer, 3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder, 4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater. (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, 2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, 3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer, 4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen. |
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