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Änderung § 81 LuftVZO vom 04.08.2009
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§ 81 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 81 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
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(Text alte Fassung) § 81 Erforderliche Zustimmung | (Text neue Fassung)§ 81 (aufgehoben) |
(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens einzuholen. Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3. (3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß. (4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsicherungsunternehmen nachweisen. |
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