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Änderung § 52 LuftVZO vom 23.11.2006
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§ 52 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 52 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme verbunden und befristet werden. (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden Angaben, | (Text neue Fassung) (1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, |
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, 3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. | |
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten. | (3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. |
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