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Änderung § 57 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 57 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 57 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entsprechenden Angaben,

(Text neue Fassung)

(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,

2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,

3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,

4. die Angabe der Startarten.

vorherige Änderung

(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten.



(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.