Änderung § 90 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 90 Erlaubnisbehörde


(Text alte Fassung)

Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. wird Luftverkehrsgesetzes des 6 von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(Text neue Fassung)

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.




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