Tools:
Update via:
Änderung § 94 LuftVZO vom 23.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 10. ZustAnpV am 23. November 2006 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 94 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 94 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 94 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zur Einreise nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle unbeschadet der Vorschrift des § 97 erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al0-3366.htm