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Änderung § 24 LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 24 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 24 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Voraussetzungen für die Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,

2. der Bewerber tauglich ist,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,

4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,

4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,

2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,

3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,

5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt.



 
(heute geltende Fassung)