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Änderung Anlage 4 LuftVZO vom 24.12.2014
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Anlage 4 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | Anlage 4 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren | (Text neue Fassung)Anlage 4 (aufgehoben) |
Einsatzbereich | Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung Erlaubnis | Gesundheitliche Tauglichkeit | Alter | Erfahrung | Eignungsprüfung für die be- sondere Anerkennung *) Überprüfung der Kenntnisse über die vom Aufnahmemit- gliedstaat erlassenen Anfor- derungen, die in den Anwen- dungsbereich des Anhangs 6 der Konvention von Chicago fallen, in einer Amtssprache des Staates, in dem die Gültig - erklärung beantragt wurde, oder in Englisch, je nach Wahl des Antragstellers. Praktische Überprüfung ein- schließlich der Befähigung zum Instrumentenflug, im Flug oder im Simulator (die Einzel- heiten der Überprüfungen sind in dieser Spalte nachstehend fallweise aufgeführt). (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) 1. Gewerblicher Luft- verkehr mit FAR 25/ JAR 25- Flugzeugen | | | | | a) Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (PIC) | a) ATPL-A | a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Ein- schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf FAR 25/ JAR 25-Flugzeugen | a) Praktische Über- prüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator b) Zweiter Luftfahr- zeugführer | b) ATPL-A | b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. auf FAR 25/ JAR 25-Flugzeugen | b) Praktische Über- prüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator 2. Gewerblicher Luft- verkehr, ausgenommen mit FAR 25/ JAR 25- Flugzeugen | | | | | a) PIC | a) CPL-A (mit IR) | a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Ein- schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.000 Std. als PIC auf Flug- zeugen im gewerblichen Luftverkehr seit Erlangung der IR | a) Praktische Über- prüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator b) Zweiter Luftfahr- zeugführer | b) CPL-A (mit IR) | b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.000 Std. im gewerblichen Luftverkehr | b) Praktische Über- prüfung, einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator 3. a) Arbeitsflüge mit Flugzeugen (ausgenommen Schulungsflüge) | a) CPL-A | a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Ein- schränkungen | a) 21 - 60 | a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen herkömmlicher Bauart, davon 200 Std. auf solchen Arbeits- flügen, für die die Anerkennung beantragt wird, einschl. 50 Std. einschlägige Flugerfahrung in den letzten 12 Monaten | a) Praktische Überprüfung für die beabsichtigte Tätigkeit b) Arbeitsflüge mit Hubschraubern (ausgenommen Schulungsflüge und Einsätze über See) | b) CPL-H | b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 700 Std. als PIC auf Hub- schraubern, davon 200 Std. auf solchen Arbeitsflügen, für die die Anerkennung beantragt wird, einschl. 50 Std. einschlä- gige Flugerfahrung in den letz- ten 12 Monaten | b) Praktische Überprüfung für die beabsichtigte Tätigkeit 4. Gewerblicher Luftver- kehr oder Einsätze über See mit Hubschraubern | | | | | a) PIC | a) ATPL-H (mit IR, falls IFR- Flüge erforder- lich) | a) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Ein- schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen, für die die Anerkennung beantragt wird. Falls IR erforder- lich, 500 Std. Flugerfahrung seit Erlangung der IR | a) Praktische Über- prüfung, ggf. einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator b) Zweiter Luftfahr- zeugführer | b) CPL-H (mit IR, falls IFR-Flüge erforder- lich) | b) Fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ohne Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen, für die die Anerkennung bean- tragt wird. Falls IR erforderlich, 500 Std. Flugerfahrung seit Erlangung der IR | a) Praktische Über- prüfung, ggf. einschl. IR-Prüfung, im Flug oder im Simulator IR = Instrument rating. *) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen. Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge. |
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