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Änderung Anlage 4 LuftVZO vom 24.12.2014

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Anlage 4 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
Anlage 4 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung



Einsatzbereich |
Besondere Anforderungen für die Gültigerklärung

Erlaubnis | Gesundheitliche Tauglichkeit | Alter | Erfahrung | Eignungsprüfung für die be-
sondere Anerkennung *)
– Überprüfung der Kenntnisse
über die vom Aufnahmemit-
gliedstaat erlassenen Anfor-
derungen, die in den Anwen-
dungsbereich des Anhangs 6
der Konvention von Chicago
fallen, in einer Amtssprache
des Staates, in dem die Gültig -
erklärung beantragt wurde,
oder in Englisch, je nach Wahl
des Antragstellers.
– Praktische Überprüfung ein-
schließlich der Befähigung
zum Instrumentenflug, im Flug
oder im Simulator (die Einzel-
heiten der Überprüfungen sind
in dieser Spalte nachstehend
fallweise aufgeführt).

(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6)

1. Gewerblicher Luft-
verkehr mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) Verantwortlicher
Luftfahrzeugführer
(PIC) | a) ATPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) ATPL-A | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. auf FAR 25/
JAR 25-Flugzeugen | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

2. Gewerblicher Luft-
verkehr, ausgenommen
mit FAR 25/
JAR 25- Flugzeugen | | | | |

a) PIC | a) CPL-A
(mit IR) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.000 Std. als PIC auf Flug-
zeugen im gewerblichen
Luftverkehr seit Erlangung
der IR | a) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-A
(mit IR) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.000 Std. im gewerblichen
Luftverkehr | b) Praktische Über-
prüfung, einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

3. a) Arbeitsflüge mit
Flugzeugen
(ausgenommen
Schulungsflüge) | a) CPL-A | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 700 Std. als PIC auf Flugzeugen
herkömmlicher Bauart, davon
200 Std. auf solchen Arbeits-
flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird, einschl. 50 Std.
einschlägige Flugerfahrung in
den letzten 12 Monaten | a) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

b) Arbeitsflüge mit
Hubschraubern
(ausgenommen
Schulungsflüge und
Einsätze über See) | b) CPL-H | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 700 Std. als PIC auf Hub-
schraubern, davon 200 Std. auf
solchen Arbeitsflügen, für die
die Anerkennung beantragt
wird, einschl. 50 Std. einschlä-
gige Flugerfahrung in den letz-
ten 12 Monaten | b) Praktische Überprüfung
für die beabsichtigte
Tätigkeit

4. Gewerblicher Luftver-
kehr oder Einsätze über
See mit Hubschraubern | | | | |

a) PIC | a) ATPL-H
(mit IR, falls
IFR- Flüge
erforder-
lich) | a) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne Ein-
schränkungen | a) 21 - 60 | a) 1.500 Std. als PIC auf solchen
Flügen, für die die Anerkennung
beantragt wird. Falls IR erforder-
lich, 500 Std. Flugerfahrung
seit Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator

b) Zweiter Luftfahr-
zeugführer | b) CPL-H
(mit IR, falls
IFR-Flüge
erforder-
lich) | b) Fliegerärztliches
Tauglichkeitszeugnis
Klasse 1 ohne
Einschränkungen | b) 21 - 60 | b) 1.500 Std. als PIC auf solchen Flügen,
für die die Anerkennung bean-
tragt wird. Falls IR erforderlich,
500 Std. Flugerfahrung seit
Erlangung der IR | a) Praktische Über-
prüfung, ggf. einschl.
IR-Prüfung, im Flug
oder im Simulator


IR = Instrument rating.

*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen. Als Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.



 
(heute geltende Fassung)