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Änderung § 81 LuftVZO vom 03.07.2016
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§ 81 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung | § 81 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
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(Text alte Fassung) § 81 Erforderliche Zustimmung | (Text neue Fassung)§ 81 (aufgehoben) |
(1) 1 Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. 2 Vor Erteilung der Zustimmung ist die Flugsicherungsorganisation zu hören. 3 Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. (2) 1 Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation einzuholen. 2 Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3. (3) (aufgehoben) (4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachweisen. |
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