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Änderung § 24 LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 24 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Voraussetzungen für die Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zulässig, wenn

1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 besitzt,

2. der Bewerber tauglich ist,

3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,

4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind.

(3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen:

1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,

2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,

3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,

4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für besondere Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 verlangen.

(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der zuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen, nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist.