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Änderung § 24b LuftVZO vom 01.07.2007
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§ 24b LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 24b LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 24b Tauglichkeitsuntersuchungen | (Text neue Fassung)§ 24b (aufgehoben) |
(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt. (2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt. (3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen. (4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende Daten und Einzelbefunde zu übermitteln: 1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeitszeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer, 2. bei eingeschränkter Tauglichkeit zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzelbefunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer geführt haben, 3. bei Nichttauglichkeit zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben hat, und das Datum der Befunderhebung. |
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