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Änderung § 24d LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 24d LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24d LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses


(Text neue Fassung)

§ 24d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundesamt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkannten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 ausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. § 24b Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglichkeitsuntersuchung

1. für Klasse 1:

zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach sechs Monate,

2. für Klasse 2:

vorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3 60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf Monate.

Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Tauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.

(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 zum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen Fällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am Tage der Nachuntersuchung.

(4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt werden. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum Tragen von Sehhilfen können diese durch vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren oder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 eingeschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle und dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt unberührt.

(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit vorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.



 

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