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Änderung § 110 LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 110 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 110 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige nach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerkennung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatzbezeichnung "Flugmedizin" gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen zu erbringen.

(2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luftsportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segelflugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgeräteführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung von Amts wegen gemäß § 34 registriert.

(3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gültigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten 24 Monate.