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Änderung § 6 LuftVZO vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 12. LuftVZOÄndV am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 6 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Umfang der Zulassung | |
(1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler, 3. Luftschiffe, 4. Motorsegler, 5. Segelflugzeuge, 6. bemannte Ballone, 7. Luftsportgeräte, | |
(Text alte Fassung) 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg, | (Text neue Fassung) 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm, |
9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist. | |
(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu 150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. | (2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. |
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