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Änderung § 43a LuftVZO vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43a LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 12. LuftVZOÄndV am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43a LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 43a LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43a Entgelte | |
(Text alte Fassung) (1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. | (Text neue Fassung) (1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. |
(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al13194-0.htm