§ 2 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 2 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. | (Text neue Fassung) Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. |