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Änderung § 44 LuftVZO vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 LuftVZO, alle Änderungen durch Bekanntmachung LuftVZONB am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 44 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Betriebsaufnahme


(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für Luftfahrer.

(Text neue Fassung)

(2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrichten für Luftfahrer.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)