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Änderung § 57 LuftVZO vom 12.07.2008
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§ 57 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 57 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung | |
(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten | (Text neue Fassung) (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten |
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, 2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs, 3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen, 4. die Angabe der Startarten. | |
(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. | (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. |
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