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Änderung § 74 LuftVZO vom 12.07.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 74 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 74 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Er muß enthalten

(Text neue Fassung)

(2) Er muss enthalten

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters und des verantwortlichen Leiters;

2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veranstaltung, das Programm und die Einwilligung des Flugplatzhalters; findet die Veranstaltung nicht von einem genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine Skizze des in Aussicht genommenen Geländes mit Angabe seiner Abmessungen und ein Gutachten über seine Eignung sowie der Nachweis des Benutzungsrechts beizufügen;

3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei Antragstellung noch nicht möglich ist, allgemeine Angaben über Anzahl und Muster der beteiligten Luftfahrzeuge;

4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den Namen und die Luftfahrerscheine oder amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteiligten Luftfahrer sowie die Vereinbarungen des Veranstalters mit den Luftfahrern, Luftfahrtunternehmen, sonstigen an den Vorführungen in der Luft und am Boden Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfallversicherern.

vorherige Änderung

(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.



(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.

(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden können, bedürfen nicht der Genehmigung.