Tools:
Update via:
Änderung § 81 LuftVZO vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 LuftVZO, alle Änderungen durch Bekanntmachung LuftVZONB am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 81 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 81 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 81 Erforderliche Zustimmung | |
(Text alte Fassung) (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. | (Text neue Fassung) (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. |
(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens einzuholen. Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3. (3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß. | |
(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muß sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsicherungsunternehmen nachweisen. | (4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Flugsicherungsunternehmen nachweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al13232-0.htm