§ 82 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 82 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 82 Zustimmung, Rücknahme und Widerruf | |
(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen mißbräuchlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen missbräuchlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation widerrufen werden. |