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Änderung § 26a LuftVZO vom 24.09.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung
§ 26a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz


(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen.