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Änderung § 14 LuftVZO vom 18.06.2021
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§ 14 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 14 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2 Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4 Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2 Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4 Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. |
(2) 1 Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4. |
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