Tools:
Update via:
Änderung § 64 LuftVZO vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 64 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 132 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64 Anzeigepflichten | |
(Text alte Fassung) 1 Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. | (Text neue Fassung) 1 Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al190148-0.htm