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Änderung § 48c LuftVZO vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48c LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 48c LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 48c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b sind die in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und möglich ist.

(2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, sofern bei der Prüfung die in der Anlage 2 aufgeführten Informationen so weit als möglich berücksichtigt werden konnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind, sowie für unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtunternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005 vorgenommen werden.



 
(heute geltende Fassung)