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Änderung § 48d LuftVZO vom 01.01.2025

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§ 48d LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 48d LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 48d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flughafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu beschränken, gelten für den betreffenden Flughafen an Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:

a) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbeschränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über die Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit Flugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen,

b) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luftfahrtunternehmen verlangt werden, die Flugbewegungen um jährlich bis zu 20 Prozent der ursprünglichen Gesamtzahl an Flugbewegungen mit Fluggerät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern.