Änderung § 48e LuftVZO vom 01.01.2025

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§ 48e LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 48e LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 48e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich bekannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf.

(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Monate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flugplankonferenz für die anstehende Flugplanperiode liegen soll.



 



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