Änderung § 63a LuftVZO vom 14.10.2009

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§ 63a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2009 geltenden Fassung
§ 63a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3535
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63a Streckengenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 63a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,

2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.

Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropäischen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf Verlangen der für die Erteilung der Streckengenehmigung zuständigen deutschen Behörde ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine Bescheinigung über die fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen.



 
(heute geltende Fassung) 



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