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Änderung § 52 LuftVZO vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 52 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme verbunden und befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden Angaben,



1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

vorherige Änderung

(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten.



(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)