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Änderung § 54 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 54 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 54 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Begriffsbestimmung


(1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststartende Motorsegler bestimmt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes. Im übrigen bleibt § 15 Luftverkehrs-Ordnung unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsgemäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motorseglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von Fallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt werden. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstellers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Genehmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.